Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein St. Georg Drommershausen und ist im Vereinsregister eingetragen.
Als Postanschrift gilt:
Reit- und Fahrverein St. Georg Drommershausen
Geschäftsführender Vorstand
Oben vor Limburg
35781 Weilburg
Der Sitz des Vereins ist Weilburg-Drommershausen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke“ in der gültigen Fassung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Reit- und Fahrsportes.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
Er ist politisch und konfessionell neutral und kennt keine Rassenunterschiede oder bevorzugt Zuchtziele.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder gutbeleumdete Pferdefreund werden.
Um den Verein verdiente Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn die Erziehungsberechtigen den Aufnahmeantrag unterschrieben und gleichzeitig bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige an den Veranstaltungen des Vereins teilnimmt.
Alle über 18 Jahre alten Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Nur sie können wählen und gewählt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch
den Tod,
Austritt, der schriftlich mit ¼-jähriger Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen kann.
Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht innerhalb von 4 Wochen zahlt, oder wenn der Ausschluss im Interesse des Vereins von dem Vorstand als notwendig erachtet wird.
Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.
Aus Beitragsgründen wird unterschieden zwischen Hauptmitglied und Familienmitglied. Als Hauptmitglied gilt das erste Mitglied einer Familie. Familienmitglieder sind alle anderen einer Familie angehörenden Vereinsmitglieder. Alle Rundschreiben, Briefe oder Einladungen auch zu Versammlungen, ergehen nur an das Hauptmitglied mit Wirkung für die zugehörenden Familienmitglieder, und zwar in der Regel als Drucksache.
Mit Beendigung der Ausbildung endet die Zugehörigkeit in der Familienmitgliedschaft.
§ 4 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Die Aufnahmegebühr und der Jahres- bzw. Geldbeitrag werden von der Mitgliederversammlung nach den Erfordernissen festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.03. des laufenden Geschäftsjahres bzw. bei Eintritt zusammen mit der Aufnahme bei Annahme des Antrages zu zahlen.
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt oder ausscheidet.
Die Mitgliedsversammlung kann außerordentliche Umlagen beschließen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich Vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Sportwart
dem Jugendwart
bis zu 3 Beisitzern
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein im einzelnen Fall nicht mit mehr als € 1.500,00 belasten, ist der Vorstand befugt.
Darüber hinaus ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führen Buch über Einnahmen und Ausgaben. Sie sind berechtigt Zahlungsanweisungen sowie Online-Banking durchzuführen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
10.) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die übrigen Vorstandsmitglieder bis
zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.
11.) Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Aufgaben anderen Personen übertragen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in der ersten Jahreshälfte, durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann auch jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und des Zweckes schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 8 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Berichtes des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung
Aufstellung des Haushaltsplanes
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Die Mitgliederversammlung fasst in der Regel ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Beschlussfassung erfolgt auf Zuruf, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung vorgeschrieben ist. Bei mehreren Kandidaten soll der Beschluss in geheimer Wahl herbeigeführt werden.
Über alle Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsvorsitzenden und von dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Kassenprüfer
Den in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller abgegebenen Stimmenbeschlossen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die zu ändernden Satzungsteile hinzuweisen.
§ 11 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich der Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Im Übrigen arbeiten alle Vereinsorgane ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 12 Vereinsauflösung
Die Vereinsauflösung erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder durch 3/4 Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Landessportbund Hessen e. V. mit der Auflage, es seinem Fachverband für Reiten und Fahren zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Gültigkeit
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen etwaige Gesetze verstoßen, behalten die übrigen Bestimmungen dieser Satzung ihre Gültigkeit. Viel mehr wird die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die ungültigen Satzungsteile durch in ihrer Auswirkung gleichwertige Regelungen ersetzen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB, sofern in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
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